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KUK - Krone und Kultur Kleines Wiesental e.V.                

 

 

 

 

 

             Satzung                                                                            Siehe Hinweis am Ende der Seite!

K U K - KRONE UND KULTUR KLEINES WIESENTAL e.V.

§1
Name, Zweck und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen K U K - Krone und Kultur Kleines Wiesental e.V.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und des Denkmalschutzes, um das historische „Gasthaus Krone" in Tegernau zu erhalten und die für das Kleine Wiesental typischen und eigenständigen Aspekte der Kunst, der Dichtung, des alten Liedgutes, der Heimatgeschichte u. a. aufzuarbeiten und in geregelten Abständen der Öffentlichkeit vorzustellen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erhaltung des „Gasthaus Krone" als Wirtshausmuseum, welches als historisches Gasthaus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und durch kunst- und heimatgeschichtliche Dokumentationen präsentiert wird.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 79692 Kleines Wiesental, Ortsteil Tegernau, in der Tegernauer Ortsstraße 4 und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleines Wiesental, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das Vereinsvermögen der Gemeinde Kleines Wiesental zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von 5 Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.

§3
Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen. Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche, wie auch juristische Personen werden.
2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für diese einzutreten bereit ist.
3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Vereinsvorstandschaft zu richten. Der Antrag soll Namen, Anschrift und die Bankdaten des Antragstellers enthalten.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt eines Mitgliedes ist der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen und wirkt zum Ende eines Geschäftsjahres.
6. a) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
......b) Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft.
......c) Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied ausreichend anzuhören.
......d) Ausschlussgründe sind insbesondere:
Grobe Verstöße gegen Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie Anordnungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung
Schädigungen des Ansehens des Vereins
Unehrenhaftes Verhalten
Nichtzahlung des Beitrages trotz mehrmaliger Aufforderung

§4
Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und muss innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres bezahlt sein.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit dem 31.12. des Gründungsjahres endet.

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung '
2. die Vorstandschaft

§7
Mitgliederversammlung Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes
b) die Entlastung der Vorstandschaft
c) die Wahl der Vorstandschaft
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) die Beschlüsse über Erwerb, Belastungen und Veräußerung von Grundvermögen sowie Aufnahme von Krediten
g) Annahme der Satzung und Beschlüsse zur Änderung und Ergänzung der Satzung
h) Bestätigung von Ausschlüssen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorsitzendenteam einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Sie ist, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kleines Wiesental und in der Tagespresse zu veröffentlichen.
3. Anträge von Mitgliedern sind der Vorstandschaft mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge können zugelassen werden, wenn die Vorstandschaft zustimmt oder wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder die sofortige Behandlung fordern. Ausgenommen hiervon sind Anträge aus Satzungsänderung.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen. Für die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§8
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzendenteam einzuberufen, wenn dieses es für erforderlich hält. Sie sind ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder gefordert wird.

§9
Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Vorsitzendenteam, bestehend aus mindestens 3 gleichberechtigten Personen
dem Schriftführer/in
dem Rechner/in
und mindestens 3 Beisitzern/innen
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Auf Antrag erfolgt geheime Wahl. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes.
3. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 10
Rechte und Pflichten der Vorstandschaft

1. Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsleitung des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von mindestens zwei Mitgliedern des Vorsitzendenteams vertreten. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Diese werden vom Vorsitzendenteam einberufen, welches auch die Tagesordnung aufstellt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Darunter müssen sich mindestens 2 Personen des Vorsitzendenteams befinden.
2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. In Ausnahmefällen können Vorstandbeschlüsse im Wege des Umlaufes gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§11
Berater der Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft kann für die Dauer ihrer eigenen Amtsperiode oder von Fall zu Fall Persönlichkeiten als Berater berufen, die in der Lage sind, durch ihr Ansehen oder ihre Sachkunde dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben beizustehen.
2. Die Persönlichkeiten können zu den Sitzungen der Vorstandschaft und zu den Mitgliederversammlungen, die Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen, hinzugezogen werden.

§12
Geschäftsführung

Der Sitz der Geschäftsführung ist in 79692 Kleines Wiesental, Tegernauer Ortsstraße 4.

§ 13
Haftung

Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

§14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der Beschluss erfordert die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so kann die Vorstandschaft zu einer neuen Versammlung einladen mit der gleichen Tagesordnung, die diesen Beschluss mit zweiDrittel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder fassen kann.

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15.06.2016 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

     
     

Der Verein KUK - Krone und Kultur Kleines Wiesental e. V. weist ausdrücklich darauf hin,
dass o. a. Satzung lediglich zu Informationszwecken auf dieser Website eingestellt wurde.
Der Text wird ohne jegliche Gewähr wiedergegeben, er kann jederzeit geändert werden
 und muss nicht notwendigerweise auf dem neusten Stand beruhen.
Er begründet daher keinerlei juristische oder wirtschaftliche Ansprüche an den Verein.
Verbindlich ist ausschließlich der im Vereinsregister hinterlegte Satzungstext.

 

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