Satzung
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K U K - KRONE UND KULTUR KLEINES WIESENTAL e.V.
§1
Name, Zweck und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen K U K - Krone und Kultur
Kleines Wiesental e.V.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und des Denkmalschutzes,
um das historische „Gasthaus Krone" in Tegernau zu erhalten und die für
das Kleine Wiesental typischen und eigenständigen Aspekte der Kunst, der
Dichtung, des alten Liedgutes, der Heimatgeschichte u. a. aufzuarbeiten
und in geregelten Abständen der Öffentlichkeit vorzustellen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erhaltung des „Gasthaus
Krone" als Wirtshausmuseum, welches als historisches Gasthaus der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht und durch kunst- und
heimatgeschichtliche Dokumentationen präsentiert wird.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 79692 Kleines Wiesental, Ortsteil
Tegernau, in der Tegernauer Ortsstraße 4 und ist in das Vereinsregister
einzutragen.
§2
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleines
Wiesental, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat. Mit Einwilligung des Finanzamtes kann das
Vereinsvermögen der Gemeinde Kleines Wiesental zunächst mit der Auflage
überlassen werden, es für die Dauer von 5 Jahren treuhänderisch zu
verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem
wieder zur Verfügung zu stellen.
§3
Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern
zusammen. Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche, wie auch
juristische Personen werden.
2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins
bekennt und für diese einzutreten bereit ist.
3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die
Vereinsvorstandschaft zu richten. Der Antrag soll Namen, Anschrift und die
Bankdaten des Antragstellers enthalten.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt eines Mitgliedes ist der Vorstandschaft schriftlich
mitzuteilen und wirkt zum Ende eines Geschäftsjahres.
6. a) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch
Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
......b) Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist innerhalb eines Monats
Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig. Zwischenzeitlich ruht die
Mitgliedschaft.
......c) Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied ausreichend
anzuhören.
......d) Ausschlussgründe sind insbesondere:
Grobe Verstöße gegen Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie
Anordnungen
der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung
Schädigungen des Ansehens des Vereins
Unehrenhaftes Verhalten
Nichtzahlung des Beitrages trotz mehrmaliger Aufforderung
§4
Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von
seinen Mitgliedern Beiträge.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und muss
innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres bezahlt
sein.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit dem 31.12. des
Gründungsjahres endet.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung '
2. die Vorstandschaft
§7
Mitgliederversammlung Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes
b) die Entlastung der Vorstandschaft
c) die Wahl der Vorstandschaft
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) die Beschlüsse über Erwerb, Belastungen und Veräußerung von
Grundvermögen sowie Aufnahme von Krediten
g) Annahme der Satzung und Beschlüsse zur Änderung und Ergänzung der
Satzung
h) Bestätigung von Ausschlüssen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich
stattfinden. Sie wird vom Vorsitzendenteam einberufen. Die Einladung muss
mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Sie ist, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung, im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kleines Wiesental und in
der Tagespresse zu veröffentlichen.
3. Anträge von Mitgliedern sind der Vorstandschaft mindestens acht Tage
vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Verspätet eingereichte
Anträge können zugelassen werden, wenn die Vorstandschaft zustimmt oder
wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder die sofortige Behandlung
fordern. Ausgenommen hiervon sind Anträge aus Satzungsänderung.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Ausgenommen ist die Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins und über Satzungsänderungen. Für die Auflösung des Vereins und
Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr
als drei Stimmen vertreten.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Niederschrift
festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer/in zu
unterzeichnen ist.
§8
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom
Vorsitzendenteam einzuberufen, wenn dieses es für erforderlich hält. Sie
sind ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der
Mitglieder oder von der Hälfte der Vorstandsmitglieder gefordert wird.
§9
Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Vorsitzendenteam, bestehend aus mindestens 3 gleichberechtigten
Personen
dem Schriftführer/in
dem Rechner/in
und mindestens 3 Beisitzern/innen
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Auf Antrag erfolgt geheime Wahl.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandmitgliedes.
3. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10
Rechte und Pflichten der Vorstandschaft
1. Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsleitung des
Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von mindestens
zwei Mitgliedern des Vorsitzendenteams vertreten. Die Beschlüsse der
Vorstandschaft werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Diese werden vom
Vorsitzendenteam einberufen, welches auch die Tagesordnung aufstellt. Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend sind. Darunter müssen sich mindestens 2 Personen des
Vorsitzendenteams befinden.
2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
3. In Ausnahmefällen können Vorstandbeschlüsse im Wege des Umlaufes
gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§11
Berater der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft kann für die Dauer ihrer eigenen
Amtsperiode oder von Fall zu Fall Persönlichkeiten als Berater berufen,
die in der Lage sind, durch ihr Ansehen oder ihre Sachkunde dem Verein bei
der Erfüllung seiner Aufgaben beizustehen.
2. Die Persönlichkeiten können zu den Sitzungen der Vorstandschaft und zu
den Mitgliederversammlungen, die Angelegenheiten zum Gegenstand haben, die
über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen, hinzugezogen werden.
§12
Geschäftsführung
Der Sitz der Geschäftsführung ist in 79692 Kleines
Wiesental, Tegernauer Ortsstraße 4.
§ 13
Haftung
Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist
ausgeschlossen.
§14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der
Beschluss erfordert die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Kommt ein
solcher Beschluss nicht zustande, so kann die Vorstandschaft zu einer
neuen Versammlung einladen mit der gleichen Tagesordnung, die diesen
Beschluss mit zweiDrittel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
fassen kann.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom
15.06.2016 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
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