DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ
Datenschutz im Verein nach der Daten-
schutzgrundverordnung (DS-GVO)
Informationen über die datenschutzrechtlichen
Rahmenbedingungen beim Umgang mit
personenbezogenen Daten in der Vereinsarbeit
- Gültig ab 25. Mai 2018 -
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Baden-Württemberg
Königstraße 10a
70173 Stuttgart
Telefon 0711/615541-0
Telefax 0711/615541-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
(Schutzbedürftige Daten sollten nicht unverschlüsselt per E-Mail oder via
Telefax übertragen werden.)
PGP-Fingerprint: E4FA 428C B315 2248 83BB F6FB 0FC3 48A6 4A32 5962
Homepage: www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de
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Inhaltsübersicht
1.
Rechtsgrundlagen für den Umgang mit personenbezogenen Daten
von Mitgliedern und sonstigen Personen ........................................................ 5
1.1
Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz-neu als
Rechtsgrundlage .......................................................................................... 5
1.2
Begriffsbestimmungen ................................................................................. 5
1.3
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ................................................................ 6
1.3.1
Rechtsgrundlagen ............................................................................... 6
1.3.2
Informationspflichten ........................................................................... 7
1.3.3
Schriftliche Regelungen zum Datenschutz:
Datenschutzordnung ........................................................................... 8
1.3.4
Einwilligung ....................................................................................... 10
2.
Erhebung personenbezogener Daten durch den Verein .............................. 12
2.1
Erhebung von Daten der Vereinsmitglieder ............................................... 12
2.2
Erhebung von Daten Dritter ....................................................................... 13
2.3
Erhebung von Personaldaten der Beschäftigten des Vereins .................... 14
2.4
Hinweispflicht bei Datenerhebung ............................................................. 14
3.
Speicherung personenbezogener Daten ........................................................ 15
3.1
Sicherheit personenbezogener Daten ....................................................... 15
3.2
Datenverarbeitung im Auftrag .................................................................... 15
3.3
Cloud-Mitgliederverwaltungsdienste .......................................................... 18
4.
Nutzung von personenbezogenen Daten ....................................................... 19
4.1
Nutzung von Mitgliederdaten ..................................................................... 19
4.2
Nutzung von Daten Dritter ......................................................................... 19
4.3
Nutzung der Daten des Vereins für Spendenaufrufe und Werbung ........... 19
5.
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein,
insbesondere Übermittlung an Dritte ............................................................. 20
5.1
Datenübermittlung an Vereinsmitglieder .................................................... 21
5.2
Bekanntgabe zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte ........ 22
5.3
Mitteilungen in Aushängen und Vereinspublikationen ............................... 22
5.4
Datenübermittlung an Dachverbände und andere Vereine ........................ 24
5.5
Datenübermittlung an Sponsoren und Firmen zu Werbezwecken
(insbesondere Versicherungen) ................................................................. 25
5.6
Veröffentlichungen im Internet ................................................................... 27
5.7
Veröffentlichungen im Intranet ................................................................... 28
5.8
Personenbezogene Auskünfte an die Presse und sonstige
Massenmedien .......................................................................................... 29
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5.9
Übermittlung für Zwecke der Wahlwerbung ............................................... 29
5.10
Übermittlung von Mitgliederdaten an die Gemeindeverwaltung ................. 29
5.11
Datenübermittlung an den Arbeitgeber eines Mitglieds und an die
Versicherung .............................................................................................. 30
6.
Recht auf Löschung und Einschränkung personenbezogener Daten ......... 30
7.
Organisatorisches ............................................................................................ 31
7.1
Benennung eines Datenschutzbeauftragten .............................................. 31
7.2
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten .................................................. 33
7.3
Datenschutz-Folgeabschätzung ................................................................ 34
8.
Anhang .............................................................................................................. 35
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1.
Rechtsgrundlagen für den Umgang mit personenbezogenen Daten von
Mitgliedern und sonstigen Personen
1.1
Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz-neu als
Rechtsgrundlage
Ab dem 25. Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Deutsch-
land und in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltendes Recht.
Die DS-GVO ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar anwendbar und verdrängt die bis-
her geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen. An einigen Stellen der Grundver-
ordnung ist der nationale Gesetzgeber ermächtigt, die Regelungen der Verordnung
zu konkretisieren und zu ergänzen (sogenannte Öffnungsklauseln). Hiervon hat der
Gesetzgeber durch die Schaffung des BDSG-neu Gebrauch gemacht. Rechtsgrund-
lage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind daher ab dem 25. Mai 2018
die DS-GVO (mitsamt ihren „Erwägungsgründen“) und das BDSG-neu.
Verarbeitet ein Verein (Verband) ganz oder teilweise automatisiert personenbezoge-
ne Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen oder erfolgt eine nichtautomati-
sierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert
sind oder gespeichert werden sollen, ist nach Art. 2 Abs. 1 DS-GVO deren Anwen-
dungsbereich eröffnet.
Unerheblich ist dabei, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist und damit
eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder ob es sich um einen nicht rechtsfähi-
gen Verein handelt.
Da die DS-GVO nicht mehr zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen un-
terscheidet, gelten für Vereine grundsätzlich sämtliche Vorschriften der DS-GVO.
1.2
Begriffsbestimmungen
Personenbezogene Daten sind nicht nur die zur unmittelbaren Identifizierung einer
natürlichen Person erforderlichen Angaben, wie etwa Name, Anschrift und Geburts-
datum, sondern darüber hinaus alle Informationen, die sich auf eine in sonstiger
Weise identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen (Art. 4 Nr. 1
DS-GVO), wie beispielsweise Familienstand, Zahl der Kinder, Beruf, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse, Anschrift, Eigentums- oder Besitzverhältnisse, persönliche Interes-
sen, Mitgliedschaft in Organisationen, Datum des Vereinsbeitritts, sportliche Leistun-
gen, Platzierung bei einem Wettbewerb und dergleichen. Dies gilt für Informationen
jedweder Art, also für Schrift, Bild oder Tonaufnahmen. Nicht von der DS-GVO ge-
schützt werden Angaben über Verstorbene, wie etwa in einem Nachruf für ein
verstorbenes Vereinsmitglied im Vereinsblatt oder die Nennung auf einer Liste der
Verstorbenen (Erwägungsgrund 27 DS-GVO).
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Statt einer Unterteilung in die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten wie
bisher wird in der DS-GVO einheitlich der Begriff Verarbeitung verwendet. Der Be-
griff ist sehr weit gefasst und umfasst jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe in Zu-
sammenhang mit personenbezogenen Daten. Als Verarbeitungsarten nennt die DS-
GVO neben dem Erheben, Erfassen, Verwenden, Offenlegen, Verbreiten, Abglei-
chen das Löschen sowie das Vernichten (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO).
Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach
bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob die Sammlung zentral,
dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet
geführt wird (Art. 4 Nr. 6 DS-GVO). Dazu zählen auch Papier-Akten.
Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung o-
der andere Stelle, die alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mit-
tel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DS-
GVO). Dem Verein (Verband) sind seine unselbständigen Untergliederungen wie Ab-
teilungen, Ortsvereine oder Ortsgruppen sowie seine Funktionsträger, Auftragneh-
mer (s. u. Nr. 3.2), und seine Mitarbeiter, soweit diese im Rahmen der Aufgabenerfül-
lung für den Verein tätig werden, zuzurechnen. Die Vereinsmitglieder einerseits so-
wie die Dachverbände andererseits, in denen der Verein selbst Mitglied ist, sind da-
gegen als außerhalb des Vereins stehende Stellen und damit als Dritte anzusehen.
Auftragsverarbeiter ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen
verarbeitet (Art. 4 Nr. 8 DS-GVO). Eine Auftragsverarbeitung spielt beispielsweise
bei der Verlagerung der Mitgliederverwaltung in eine Cloud eine wichtige Rolle (s. u.
Nr. 3.3), auch bei der EDV-Wartung und der Aktenvernichtung.
1.3
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach
Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Damit eine Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbe-
zogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zu-
lässigen Rechtsgrundlage, die sich aus der DS-GVO, aus dem sonstigen Unions-
recht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten ergibt, verarbeitet werden (Art. 6 Abs. 1
DS-GVO; Erwägungsgrund 40 DS-GVO). Datenschutzrechtlich ist nicht etwa alles
erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist. Vielmehr bedarf umgekehrt jede Verar-
beitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage.
1.3.1 Rechtsgrundlagen
Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten kommen insbe-
sondere Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit. f) DS-GVO in Betracht (Näheres dazu unter 2.1).
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Die Mitgliedschaft in einem Verein ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitglie-
dern und dem Verein anzusehen, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die Vereins-
satzung und sie ergänzende Regelungen (z.B. eine Vereinsordnung) vorgegeben
wird. Eine Vereinssatzung bestimmt insoweit die Vereinsziele, für welche die Mit-
gliederdaten genutzt werden können.
Erhebt ein Verein personenbezogene Daten von einer betroffenen Person (z. B. Ver-
einsmitglied, Teilnehmer an einem Wettbewerb oder Lehrgang), so sind die Zwecke,
für welche die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen
(Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Vereinssatzung einer Inhaltskontrolle nach
§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt. Das Vereinsmitglied ist vor
unbillig überraschenden Bestimmungen und Belastungen zu schützen, mit denen es
beim Vereinsbeitritt nicht rechnen konnte. Regelungen in der Vereinssatzung, die
verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Mitglieder beeinträchtigen, sind da-
her unwirksam. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Verein durch die Sat-
zung eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht, die weder für die Be-
gründung und Durchführung des zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt zu-
stande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses noch für die Er-
reichung des Vereinszwecks erforderlich ist.
Auch später darf die Vereinsatzung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten nicht einfach durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Erfordert der
neue Vereinszweck eine weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten,
darf die Satzung nur insoweit geändert werden, wie der neue Verarbeitungszweck
mit dem ursprünglichen in einem Zusammenhang steht (vgl. Art. 6 Abs. 4 lit. a) DS-
GVO, Erwägungsgrund 50). Aus dem Vertragsverhältnis folgt, dass der Verein bei
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten die Datenschutzgrundrechte
seiner Mitglieder angemessen berücksichtigen muss.
1.3.2 Informationspflichten
Erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten direkt bei der betroffenen Per-
son, so hat der Verein aus Gründen der Transparenz von Datenverarbeitungspro-
zessen zum Zeitpunkt der Datenerhebung eine entsprechende datenschutzrechtli-
che Unterrichtung vorzunehmen (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO). Daraus folgt,
dass der Verein in jedem Formular, das er zur Erhebung personenbezogener Daten
nutzt, auf Folgendes hinweisen muss:
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Zwecke der Verarbeitung (bitte im Einzelnen aufzählen)
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Rechtsgrundlage der Verarbeitung
berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO
Empfänger oder Kategorien von Empfängern (z.B. Weitergabe personenbezo-
gener Daten an eine Versicherung, an den Dachverband, an alle Vereinsmit-
glieder, im Internet)
Absicht über Drittlandtransfer (z.B. bei Mitgliederverwaltung in der Cloud), so-
wie Hinweis auf (Fehlen von) Garantien zur Datensicherheit
Speicherdauer der personenbezogenen Daten
Belehrung über Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Ein-
schränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht gegen Verarbeitung)
Hinweis auf jederzeitiges Widerrufsrecht der Einwilligung
Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Teilt der Verantwortliche die vorgesehenen Informationen nicht, nicht vollständig oder
inhaltlich unrichtig mit, so verletzt er seine Informationspflichten. Das ist gemäß Art.
83 Abs. 5 lit. b) DS-GVO bußgeldbewehrt.
Werden personenbezogene Datei auf andere Weise als bei der betroffenen Person
erhoben, so richten sich die Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 DS-
GVO. Die meisten der Informationspflichten aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO
haben denselben Inhalt wie Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO. Zusätzlich muss der
Verein die betroffene Person über die Kategorie der verarbeiteten personenbezoge-
nen Daten und über die Quelle der erhobenen Daten informieren. Der Verein muss
diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch inner-
halb eines Monats nach der Erhebung erteilen (Art. 14 Abs. 3 lit a) DS-GVO). Ein
Verstoß gegen die Informationspflicht kann eine Geldbuße gemäß Art. 83 Abs. 5 lit.
b) DS-GVO zur Folge haben.
1.3.3 Schriftliche Regelungen zum Datenschutz: Datenschutzordnung
Den Verein trifft die Pflicht, die Grundzüge der Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung schriftlich festzulegen. Entsprechende Datenschutzregelungen können
entweder in die Vereinssatzung aufgenommen oder in einem gesonderten Regel-
werk niedergelegt werden. Für Letzteres gibt es keine feste Bezeichnung; am ge-
bräuchlichsten sind noch die Begriffe „Datenschutzordnung“, „Datenschutzricht-
linie“ oder „Datenverarbeitungsrichtlinie“. Die Datenschutzordnung kann, wenn
die Vereinssatzung nichts anderes bestimmt, vom Vorstand oder von der Mitglieder-
versammlung beschlossen werden und muss nicht die Qualität einer Satzung haben.
Es ist empfehlenswert, sich beim Aufbau der Datenschutzregelungen am Weg der
Daten von der Erhebung über die Speicherung, Nutzung, Verarbeitung (insbesonde-
re Übermittlung) bis zu ihrer Sperrung und Löschung zu orientieren. Dabei ist jeweils
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konkret festzulegen, welche Daten (z.B. Name, Vorname, Adresse, E-Mail-
Adresse usw.) welcher Personen (z.B. Vereinsmitglieder, Teilnehmer an Veranstal-
tungen oder Lehrgängen, Besucher von Veranstaltungen) für welche Zwecke ver-
wendet werden, ggf. auch, ob Vordrucke und Formulare zum Einsatz kommen. Die
bloße Wiedergabe des Wortlauts der Bestimmungen der DS-GVO bzw. des BDSG-
neu sind in keinem Fall ausreichend. Die DS-GVO bzw. das BDSG-neu machen die
Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten vielfach von Interessenabwägungen abhän-
gig oder stellt sie unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit. Im Interesse der Rechtssi-
cherheit sollten diese abstrakten Vorgaben soweit irgend möglich konkretisiert und
durch auf die Besonderheiten und Bedürfnisse des jeweiligen Vereins angepasste
eindeutige Regelungen ersetzt werden.
Der Verein sollte insbesondere schriftlich festlegen, welche Daten beim Vereinsein-
tritt für die Verfolgung des Vereinsziels und für die Mitgliederbetreuung und
-verwaltung notwendigerweise erhoben werden. Auch sollte geregelt werden, wel-
che Daten für welche andere Zwecke des Vereins oder zur Wahrnehmung der Inte-
ressen Dritter bei den Mitgliedern in Erfahrung gebracht werden. Ferner muss gere-
gelt werden, welche Daten von Dritten erhoben werden, wobei hier auch der Erhe-
bungszweck festzulegen ist. Auch sollte erkennbar sein, welche Angaben für Leis-
tungen des Vereins erforderlich sind, die nicht erbracht werden können, wenn der
Betroffene nicht die dafür erforderlichen Auskünfte gibt.
Der Verein sollte außerdem regeln, welcher Funktionsträger zu welchen Daten Zu-
gang hat und zu welchem Zweck er Daten von Mitgliedern und Dritten verarbeiten
und nutzen darf. Ferner sollte geregelt werden, welche Daten zu welchem Zweck im
Wege der Auftragsdatenverarbeitung (s. u. Nr. 3.2) verarbeitet werden.
Des Weiteren sollte der Verein festlegen, zu welchem Zweck welche Daten von wem
an welche Stellen (das können auch Vereinsmitglieder sein) übermittelt werden
bzw. welche Daten so gespeichert werden (dürfen), dass Dritte - also Personen, die
die nicht zur regelmäßigen Nutzung der Daten befugt sind (s. u. Nr. 4.1) - darauf Zu-
griff nehmen können. Der Kreis dieser Zugriffsberechtigten muss genau beschrieben
sein. Auch muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen welche Daten-
übermittlung erfolgen darf, insbesondere welche Interessen des Vereins oder des
Empfängers dabei als berechtigt anzusehen sind. Auch sollte festgelegt werden, zu
welchem Zweck die Empfänger die erhaltenen Daten nutzen dürfen und ob sie sie
weitergeben können. Ferner sollte geregelt sein, welche Daten üblicherweise am
„Schwarzen Brett“ oder in den Vereinsnachrichten offenbart und welche in das
Internet oder Intranet eingestellt werden.
Diese Datenschutzordnung sollte von der Mitgliederversammlung beschlossen wer-
den. Wegen einer späteren Änderung s.o. Nr. 1.3.1.
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1.3.4 Einwilligung
Eine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten ist erforderlich, soweit der Verein in weitergehendem Maße personenbezoge-
ne Daten verarbeitet, als er aufgrund der unten unter Nr. 2, 4 und 5 dargestellten
Regelungen befugt ist. Es empfiehlt sich nicht, Einwilligungen für Datenverarbei-
tungsmaßnahmen einzuholen, die bereits aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis
möglich sind. Denn dadurch wird beim Betroffenen der Eindruck erweckt, er könne
mit der Verweigerung der Einwilligung oder ihrem späterem Widerruf die Datenverar-
beitung verhindern. Hat der Verein aber von vornherein die Absicht, im Falle der
Verweigerung des Einverständnisses auf die gesetzliche Verarbeitungsbefugnis zu-
rückzugreifen, wird der Betroffene getäuscht, wenn man ihn erst nach seiner aus-
drücklichen Einwilligung fragt, dann aber doch auf gesetzliche Ermächtigungen zu-
rückgreift.
Eine Einwilligung ist datenschutzrechtlich nur wirksam, wenn sie auf der freien Ent-
scheidung des Betroffenen beruht und dieser zuvor ausreichend und verständlich
darüber informiert worden ist, welche Daten aufgrund der Einwilligung für welchen
Zweck vom Verein verarbeitet werden sollen. Insbesondere soll darauf aufmerksam
gemacht werden, welche verschiedenen Verarbeitungsvorgänge i.S. des Art. 4 lit. a)
DS-GVO vorgesehen sind, unter welchen Voraussetzungen die Daten an Dritte wei-
tergegeben werden, dass die Erklärung freiwillig ist, wie lange die Daten bei wem
gespeichert sein sollen und was die Einwilligung rechtlich für die betroffene Person
bedeutet. Soweit es nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich ist, oder wenn
die betroffene Person das verlangt, soll sie auch über die Folgen der Verweigerung
der Einwilligung belehrt werden (§ 51 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BDSG-neu). Auch soll die
betroffene Person vor der Abgabe der Einwilligung darauf aufmerksam gemacht
werden, dass sie diese stets widerrufen kann (§ 51 Abs. 3 Satz 3 BDSG-neu). Eine
Dokumentation dieser Informationen ist nicht vorgeschrieben, doch ist der Erklä-
rungsempfänger ggf. beweispflichtig, dass bzw. mit welchem Inhalt die Hinweise er-
folgt sind. Die Aufnahme in einem Verein darf grundsätzlich nicht von der Einwilli-
gung in die Datenverarbeitung für vereinsfremde Zwecke abhängig gemacht werden
(Art. 7 Abs. 4 DS-GVO).
Im Gegensatz zum BDSG, das für Einwilligungen grundsätzlich die Schriftform und
nur ausnahmsweise auch die elektronische Form zulässt, ermöglicht die DS-GVO,
dass die Einwilligung schriftlich, elektronisch, mündlich oder sogar konkludent
erfolgen kann.
Jedoch muss der Verein für den Fall, dass die Verarbeitung auf einer Einwilligung
beruht, nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO). Aus diesem
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Grund ist zu anzuraten, Einwilligungen zum Zwecke des Nachweises schriftlich ein-
zuholen oder die Abgabe einer Einwilligung anderweitig zu dokumentieren.
Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche oder elektroni-
sche Erklärung, muss bereits das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und
leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es
von anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 DS-GVO;
§ 51 Abs. 2 BDSG-neu). Nicht zuletzt deswegen muss die Einwilligungspassage
selbst, wenn sie Teil eines größeren Textes ist, optisch hervorgehoben werden.
Dies kann durch drucktechnische Hervorhebung oder Absetzen vom sonstigen Erklä-
rungstext geschehen. Da grundsätzlich für jede Art der Datenverarbeitung i. S. des
Art. 6 lit. a) DS-GVO und für jeden Verarbeitungsvorgang eine gesonderte Einwil-
ligung eingeholt werden muss (Erwägungsgrund 43 DS-GVO), soll bei Einwilligun-
gen zu Datenübermittlungen an verschiedene Empfänger für unterschiedliche Zwe-
cke der Vordruck so gestaltet sein, dass ein Beitrittswilliger bei der Abgabe seiner
Erklärung durch Ankreuzen differenzieren kann.
Datenschutzrechtliche Einwilligungen der Vereinsmitglieder können nicht durch
Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands ersetzt wer-
den. Eine sogenannte „Widerspruchslösung“, wonach die Einwilligung unterstellt
wird, wenn der Betroffene einer Datenverarbeitungsmaßnahme - etwa der Veröffent-
lichung seiner Personalien im Internet - nicht ausdrücklich widerspricht, stellt keine
wirksame Einwilligung dar.
Eine starre Altersgrenze in Bezug auf die Einwilligungsfähigkeit kennt die DS-GVO
außerhalb des Art. 8 DS-GVO (diese Vorschrift gilt nur im Zusammenhang mit
kindorientierten Telemedien, wie z.B. an Kinder gerichtete Onlineshops und -spiele)
nicht. Kinder und Jugendliche können daher in die Verarbeitung ihrer personenbe-
zogenen Daten selbst einwilligen, wenn sie in der Lage sind, die Konsequenzen der
Verwendung ihrer Daten zu übersehen und sich deshalb auch verbindlich dazu zu
äußern. Maßgeblich ist der jeweilige Verwendungszusammenhang der Daten und
der Reifegrad bzw. die Lebenserfahrung des Betroffenen. Bei Kindern unter 13 Jah-
ren ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Konsequenzen der Verwendung
ihrer Daten nicht übersehen können. Ist die Einsichtsfähigkeit zu verneinen, ist die
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nur mit Einwilligung seines Sorgebe-
rechtigten zulässig.
Als Anlage ist das Muster einer Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung
personenbezogener Mitgliederdaten im Internet beigefügt. Es empfiehlt sich, eine
solche Einwilligung von Neumitgliedern bereits bei der Aufnahme in den Verein ein-
zuholen. Altmitglieder können über die Vereinsmitteilungen eine allgemeine Informa-
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tion mit einer derartigen Einwilligungserklärung und dem Hinweis auf das jederzeitige
Widerrufsrecht erhalten. Dabei sollte ein Formular Folgendes berücksichtigen:
–
Das Vereinsmitglied erteilt seine Einwilligung freiwillig und kann sie jederzeit wi-
derrufen. Das Mitglied kann den Umfang der zu veröffentlichenden Daten von
vornherein beschränken.
–
Dem Mitglied muss die Tragweite seiner Erklärung bewusst sein. Das ist nur der
Fall, wenn es weiß, welche seiner Daten in das Internet eingestellt werden sollen.
2.
Erhebung personenbezogener Daten durch den Verein
2.1
Erhebung von Daten der Vereinsmitglieder
Ein Verein darf aufgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO beim Vereinsbeitritt (Auf-
nahmeantrag oder Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft nur sol-
che Daten von Mitgliedern erheben, die für die Begründung und Durchführung des
zwischen Mitglied und Verein durch den Beitritt zustande kommenden rechtsge-
schäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich sind. Damit dürfen alle Daten er-
hoben werden, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und
Verwaltung der Mitglieder (wie etwa Name, Anschrift, in der Regel auch das Ge-
burtsdatum, ferner Bankverbindung, Bankleitzahl und Kontonummer) notwendig
sind.
Der Abschluss von Versicherungsverträgen zugunsten des Vereins oder seiner
Mitglieder ist vom Vereinszweck gedeckt, soweit Risiken bestehen, gegen die sich
der Verein nicht zuletzt aus Fürsorgegründen versichern muss, so dass die Daten,
die dafür erforderlich sind, erhoben werden dürfen. Grundsätzlich nicht erforderlich
ist dagegen die Frage nach der früheren Mitgliedschaft des Beitrittswilligen in einer
konkurrierenden Organisation. Die vom Verein erhobenen Daten werden nur dann
„gleichzeitig“ Daten eines anderen Vereins, etwa eines Dachverbandes, wenn das
Vereinsmitglied auch der anderen Vereinigung ausdrücklich und aufgrund eigener
Erklärung beitritt. Es genügt dafür nicht, dass der Verein selbst Mitglied eines ande-
ren Vereins oder Dachverbands ist. Dann ist Art. 26 DS-GVO zu beachten.
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO kann der Verein Daten bei seinen Mitgliedern für
einen anderen Zweck als zur Verfolgung eigener Vereinsziele und zur Mitgliederbe-
treuung und -verwaltung erheben, wenn der Verein ein berechtigtes Interesse da-
ran hat. Berechtigt in diesem Sinne ist jeder Zweck, dessen Verfolgung nicht im Wi-
derspruch zur Rechtsordnung steht und von der Gesellschaft nicht missbilligt wird.
Aus dem vertraglichen Vertrauensverhältnis zwischen den Vereinsmitgliedern und
dem Verein folgt jedoch, dass der Verein bei der Verarbeitung der personenbezoge-
nen Daten seiner Mitglieder stets auf deren Datenschutzgrundrecht besonders Rück-
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sicht zu nehmen hat. Die Mitgliederdaten dürfen deswegen nur ausnahmsweise für
einen anderen Zweck als zur Betreuung und Verwaltung der Mitglieder und zur Errei-
chung des Vereinszwecks verwendet werden.
Soll die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten aufgrund
des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO erfolgen, ist dies nur zulässig, sofern nicht die Inte-
ressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Daten-
schutzgrundrechte) überwiegen. Neu ist, dass die DS-GVO davon ausgeht, dass ein
solches Überwiegen insbesondere dann vorliegt, wenn es sich bei der betroffenen
Person um ein „Kind“ handelt. Bei Kindern unter 16 Jahren überwiegen hierbei re-
gelmäßig die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Kindes, im Alter zwischen
16 und 18 Jahren kann hingegen eine Abwägung mit anderen Interessen erfolgen.
Überwiegende Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten können wirtschaftli-
che und berufliche Belange ebenso sein, wie der Wunsch des Betroffenen, dass sei-
ne Privat-, Intim- und Vertraulichkeitssphäre gewahrt wird. Neumitglieder sollten beim
Eintritt in den Verein danach gefragt werden, ob es derartige schutzwürdige Belange
in ihrer Person gibt. Es ist aber durchaus auch möglich, später in einem Rundschrei-
ben, im Vereinsblatt oder per E-Mail die Mitglieder aufzufordern, derartige Belange
vorzubringen, wenn der Verein eine Datenverarbeitung aufgrund des Art. 6 Abs. 1
lit. f) DS-GVO beabsichtigt. Der Verein sollte in einer Datenschutzordnung (s. o. Nr.
1.3.3) regeln, auf welchem Weg die Betroffenen ihre schutzwürdigen Interessen gel-
tend machen können.
2.2
Erhebung von Daten Dritter
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO kann der Verein Daten von anderen Personen als
von Vereinsmitgliedern (z.B. von Gästen, Zuschauern, Besuchern, fremden Spielern,
Teilnehmern an Lehrgängen und Wettkämpfen) erheben, soweit dies zur Wahrneh-
mung berechtigter Interessen des Vereins erforderlich ist und sofern nicht die Inte-
ressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwie-
gen. Ein berechtigtes Interesse besteht grundsätzlich nur an den Daten, die für eine
eindeutige Identifizierung erforderlich und ausreichend sind, d.h. Name, Vorname,
Anschrift und Geburtsdatum, nicht jedoch Personalausweis- oder Passnummer. So
kann es zulässig sein, beim Verkauf von Eintrittskarten etwa für ein Fußballspiel
Identifizierungsdaten von dem Verein nicht bekannten Zuschauern zu erheben, um
abzuklären, ob gegen sie ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder ob sie
als gewaltbereit anzusehen sind. Von den Meldebehörden darf der Verein keine
Gruppenauskünfte nach § 32 Abs. 3 Satz 1 des Meldegesetzes Baden-Württemberg
einfordern. Dies ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Verein karitative Ziele ver-
folgt. Vereine sind datenschutzrechtlich grundsätzlich ohne Einwilligung nicht be-
Seite 14
rechtigt, bei Dritten Erkundigungen (etwa als Zuchtverband bei den Käufern von
Tieren einer bestimmten Hunderasse) - oder Kontrollen (etwa als Tierschutzverein)
vorzunehmen, selbst wenn sich die Vereinigung solches zum satzungsmäßigen Ziel
gesetzt hat.
2.3
Erhebung von Personaldaten der Beschäftigten des Vereins
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Be-
schäftigungsverhältnisses ist in Art. 88 DS-GVO und § 26 BDSG-neu gesondert ge-
regelt. Als Beschäftigte sind die in § 26 Abs. 8 BDSG-neu aufgeführten Personen
anzusehen. Soweit ein Verein daher Personen in einem abhängigen hauptamtlichen
Verhältnis beschäftigt (z.B. Mitarbeiter der Vereinsgeschäftsstelle, Trainer) ist § 26
BDSG-neu anwendbar. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten
für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die
Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen
Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus ei-
nem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung erge-
benden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich
ist.
2.4
Hinweispflicht bei Datenerhebung
Bei der Gestaltung von Erhebungsbögen und (Online-)Formularen, die zur Datener-
hebung eingesetzt werden, ist die Hinweispflicht des Art. 13 DS-GVO zu beachten.
Erhebt ein Verein personenbezogene Daten vom Betroffenen, muss dieser nach
Art. 13 DS-GVO belehrt werden (siehe dazu oben Nr. 1.3.2).
Vereinsmitglieder sind deswegen bei der Datenerhebung darauf aufmerksam zu ma-
chen, welche Angaben für die Mitgliederverwaltung und welche für die Verfolgung
des Vereinszwecks bestimmt sind. Sollen Daten zum Zwecke der Verfolgung des
Vereinsziels oder der Mitgliederverwaltung und -betreuung an andere Stellen über-
mittelt werden (etwa an einen Dachverband, damit dieser Turniere ausrichten kann,
an eine Unfallversicherung oder an die Gemeinde [s. u. Nr. 5.10]), muss auch darauf
hingewiesen werden. Insbesondere ist das Mitglied darauf hinzuweisen, welche An-
gaben im Vereinsblatt veröffentlicht oder in das Internet eingestellt werden, etwa im
Falle der Wahl als Vorstandsmitglied (s. u. Nr. 5.3 und 5.6). Kann dem Vereinsmit-
glied ein bestimmter Vorteil, etwa ein Versicherungsschutz, nur gewährt werden,
wenn es dazu bestimmte Angaben macht, muss es darauf aufmerksam gemacht
werden, welche Nachteile die Verweigerung dieser Informationen mit sich bringt.
Weitere Informationen zum diesem Thema finden Sie im Kurzpapier der DSK unter
Seite 15
3.
Speicherung personenbezogener Daten
Der Verein kann Daten mittels herkömmlicher Karteien oder automatisiert speichern
(vgl. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Die Speicherung kann auch durch ein Serviceunter-
nehmen im Wege der Auftragsdatenverarbeitung erfolgen. Sofern der Verein eigene
Beschäftigte hat, müssen deren Personaldaten getrennt von den sonstigen Daten,
insbesondere den Mitgliederdaten, gespeichert werden.
3.1
Sicherheit personenbezogener Daten
Nach Art. 32 DS-GVO sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geeigne-
te technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko an-
gemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Hierbei müssen die Maßnahmen einen
Schutz gegen jegliche Arten (datenschutz-) rechtswidriger Verarbeitung von perso-
nenbezogenen Daten bieten.
In Art. 32 Abs. 1 DS-GVO werden beispielhaft Mindestanforderungen wie Pseudo-
nymisierung, Verschlüsselung und Maßnahmen zur Gewährleistung von Vertraulich-
keit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten sowie technische und organisatorische
Maßnahmen zur schnellen Wiederherstellung von Systemen bei technischen Zwi-
schenfällen und solche zur regelmäßigen Evaluierung der Wirksamkeit aller tech-
nisch-organisatorischen Maßnahmen genannt.
Diese Maßnahmen sollte der Verein - unabhängig von gesetzlichen Vorgaben - be-
reits aus eigenem Interesse umsetzen. So ist - um z.B. zu verhindern, dass die in
einem Computersystem abgelegten Mitgliederdaten von Unbefugten genutzt werden
können - an die Einrichtung von passwortgeschützten Nutzer-Accounts und eines
Firewall-Systems sowie eine Verschlüsselung der Mitgliederdaten zu denken.
Grundsätzlich sind die Maßnahmen auch dann geboten, wenn die Datenverarbeitung
von Mitgliedern ehrenamtlich zu Hause mit eigener EDV-Ausstattung erledigt wird.
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind von Art. 32 DS-GVO unter
Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art,
des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintritts-
wahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der be-
troffenen Personen zu treffen.
3.2
Datenverarbeitung im Auftrag
Insbesondere kleine Vereine bedienen sich zur Finanzierungs- und Adressverwal-
tung mitunter Sparkassen und sonstiger Dienstleister. Diese werden als Auftragsver-
arbeiter nach Weisung des Vereins tätig. Eine Datenverarbeitung im Auftrag ist auch
dann gegeben, wenn ein Verein seine Mitgliederdaten nicht auf einer eigenen EDV-
Anlage speichert, sondern hierfür über das Internet einen Datenbankserver nutzt,
Seite 16
den ein Dienstleistungsunternehmen zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Durch
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Post (Briefversand) oder des Betrei-
bers eines Mailservers (beim Versenden von E-Mails) kommt keine Datenverarbei-
tung im Auftrag zustande.
Nach der DS-GVO ist für die Auftragsverarbeitung kennzeichnend, dass der Auf-
tragsverarbeiter über die bloße Beauftragung hinaus gegenüber dem Verantwortli-
chen weisungsabhängig ist, selbst wenn der Auftragsverarbeiter über ein umfas-
senderes Know-how als sein Auftraggeber verfügt und einen gewissen Spielraum für
selbständige Entscheidungen hat, und der Auftragsverarbeiter vom Verantwortlichen
überwacht wird, selbst wenn der Verantwortliche dazu eine andere Stelle einschal-
tet. Gegenüber den bisher geltenden Regelungen des § 11 BDSG schreibt die
DSGVO teils erheblich weitergehende Pflichten und Verantwortlichkeiten für den
Auftragsverarbeiter fest. Er tritt insoweit nicht mehr hinter seinen Auftraggeber zu-
rück, sondern ist selbst Adressat eigenständiger, also nicht mehr nur vom Verant-
wortlichen abgeleiteter Pflichten, bei deren Nichtbeachtung er unmittelbar vom Be-
troffenen bzw. von den Behörden in Anspruch genommen werden kann.
Im Fall der Datenverarbeitung im Auftrag ist zu beachten, dass der Verein nur Auf-
tragsverarbeiter einsetzen darf, die eine hinreichende Garantie für eine datenschutz-
konforme Datenverarbeitung gewährleistet ist (vgl. Art 28 Abs. 1 DS-GVO). Der
Nachweis für diese Qualifikation kann über entsprechende Zertifizierungen gemäß
Art. 42 DS-GVO und anerkannte Verhaltenskodizes nach Art. 40 DS-GVO geführt
werden (Art. 28 Abs. 5 DS-GVO).
Die Auftragsverarbeitung darf nur auf der Grundlage eines bindenden Vertrages
erfolgen. Art. 28 Abs. 3 und Abs. 6 DS-GVO sieht vor, dass auch „ein anderes
Rechtsinstrument“ als ein eigens ausgehandelter Vertrag nach dem Unionsrecht
oder dem Recht der Mitgliedsstaaten Basis der Auftragsdatenverarbeitung sein kann.
Die Auftraggeber bzw. Auftragnehmer haben somit künftig die Auswahl zwischen
individuellen Verträgen, Standardverträgen, die die EU-Kommission bereitstellt,
Standardverträgen, die die Aufsichtsbehörde bereitstellt, und zertifizierten Vertrags-
mustern. Sowohl der Vertrag als auch die alternativen Rechtsinstrumente müssen
den in Art. 28 Abs. 3 DS-GVO festgelegten Anforderungen genügen. Im Einzelnen
muss festgelegt sein:
Gegenstand und Dauer der Auftragsdatenvereinbarung
Umfang, Art und Zweck der Datenerhebung
Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten
Kategorie der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen
Pflichten und Rechte des Verantwortlichen
Umfang der Weisungen, die zu dokumentieren sind
Seite 17
Verpflichtung des vom Auftragsverarbeiter eingesetzten Personals auf das Da-
tengeheimnis
technische und organisatorische Maßnahmen
zulässige Unterauftragsverhältnisse
Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Er-
füllung der in Kapitel III der DS-GVO vorgeschriebenen Rechte der betroffe-
nen Personen
Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei den in
Art. 32 ff. DS-GVO festgeschriebenen Verpflichtungen, insbesondere bei der
Meldepflicht von Datenschutzverstößen
Abwicklung nach Beendigung der Auftragsverarbeitung
Kontrollrechte des Auftraggebers
Gemäß Art. 28 Abs. 9 DS-GVO muss der Vertrag entweder schriftlich oder in ei-
nem elektronischen Format, also nicht mehr – wie bisher – mit qualifizierter elekt-
ronischer Signatur, abgefasst sein. Hierfür genügt jedoch nicht jede bestätigende E-
Mail, vielmehr sind nur solche elektronische Formate akzeptabel, die beiden Parteien
zu ihrer Information zugänglich sind, und wenn damit dokumentiert ist, welcher Ver-
tragsinhalt bestätigt wurde. Die Erklärung soll deswegen der „Textform“ i. S. des
§ 126b BGB entsprechen. Im Ergebnis muss der Vertragspartner in der Lage sein,
das akzeptierte Dokument „bei sich“ zu speichern und auszudrucken.
Nach bisheriger Rechtslage war der Auftragnehmer nicht als Dritter, sondern als Teil
der verantwortlichen Stelle anzusehen mit der Folge, dass keine Datenübermittlung
vorlag und somit und auch keine Einwilligung der Mitglieder in die Auftragsdatenver-
arbeitung erforderlich war. Eine solche Privilegierung kennt die DS-GVO jedoch
nicht.
Die Weitergabe
von personenbezogenen Daten an den Auftragsverarbeiter
stellt daher eine Übermittlung dar. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6
Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Denn ein berechtigtes Interesse i. S. des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-
GVO ist dann zu bejahen, wenn sich der Verantwortliche für diese Organisation sei-
ner Datenverarbeitung entschieden hat.
Der Verantwortliche ist grundsätzlich für jedwede Verarbeitung personenbezogener
Daten, die er selbst vornimmt oder von ihm durch einen Auftragsverarbeiter veran-
lasst wird, verantwortlich (Art. 24, Art. 4 Nrn. 2, 7 und 8 DS-GVO).
Der Verantwortliche hat die Gewährleistung der in Kapitel III der DS-GVO aufge-
führten Betroffenenrechte (Informationspflichten, Auskunftsansprüche, Recht auf Lö-
schung und Berichtigung, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Da-
tenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht) sicherzustellen. Dabei er den betroffenen
Personen nach Art. 13 Abs. 1 lit. e) und f), Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 lit. e) und f), Abs. 4,
Art. 15 Abs. 1 lit. c) DS-GVO auch mitteilen, dass Auftragsverarbeiter als Empfänger
Seite 18
ihrer Daten in Betracht kommen und ob die Daten in Drittländern bzw. zu einem an-
deren Zweck als zum Zeitpunkt ihrer Erhebung von diesen verarbeitet werden (s.o.
Nr. 1.3.1) Auch muss der Verantwortliche nach Art. 19 DS-GVO den Auftragsverar-
beiter als Empfänger von Daten unterrichten, wenn diese berichtigt oder gelöscht
wurden bzw. wenn deren Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO einzuschränken ist.
Der Verantwortliche hat den Auftragsverarbeiter grundsätzlich fortwährend zu kon-
trollieren, ob dieser die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleisten kann.
Nach Art. 29 DS-GVO ist der Verantwortliche berechtigt und verpflichtet, dem Auf-
tragsverarbeiter Weisungen zu erteilen, soweit diese zur Durchsetzung des AV-
Vertrags oder der gesetzlichen Pflichten des Verantwortlichen bzw. des Auftragsver-
arbeiters erforderlich sind.
Weitere Informationen zum diesem Thema finden Sie in Kurzpapier Nr. 13 der Da-
tenschutzkonferenz „Auftragsverarbeitung“ abrufbar unter
Seite 19
4.
Nutzung von personenbezogenen Daten
4.1
Nutzung von Mitgliederdaten
Innerhalb eines Vereins sind die Aufgaben in der Regel abgegrenzt und bestimmten
Funktionsträgern zugewiesen. Wer für was zuständig ist, wird durch die Satzung o-
der die Geschäftsordnung bestimmt. Für den Umgang mit Mitgliederdaten gilt, dass
jeder Funktionsträger nur die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitglie-
derdaten kennen, verarbeiten oder nutzen darf. So darf etwa der Vorstand auf alle
Mitgliederdaten zugreifen, wenn er diese zur Aufgabenerledigung benötigt. Auch
müssen der Vereinsgeschäftsstelle alle Mitgliederdaten regelmäßig für die Mitglie-
derverwaltung und -betreuung zur Verfügung stehen, während es in der Regel für
den Kassierer genügt, wenn er die für den Einzug der Mitgliedsbeiträge relevanten
Angaben (Name, Anschrift und Bankverbindung) kennt. Dabei dürfen die Daten
grundsätzlich nur zur Verfolgung des Vereinszwecks bzw. zur Betreuung und Verwal-
tung von Mitgliedern genutzt werden (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). Nur ausnahms-
weise ist es möglich, diese Daten für sonstige berechtige Interessen des Vereins o-
der Dritter zu nutzen, vorausgesetzt, dem stehen keine schutzwürdigen Interessen
der Vereinsmitglieder entgegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO).
4.2
Nutzung von Daten Dritter
Daten Dritter, etwa von Lieferanten, Besuchern oder Aushilfsspielern anderer Verei-
ne, dürfen gespeichert und genutzt werden, wenn dies für die Begründung oder
Durchführung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses (Vertrag) mit diesen
Personen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO) oder der Verein ein berechtig-
tes Interesse daran hat und nicht erkennbar ist, dass dem schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, s. o. Nr. 2.1). Diese
Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie der
Verein erhoben oder erhalten hat. Lediglich dann, wenn eine Weiterverarbeitung der
Daten mit dem Zweck der ursprünglichen Datenerhebung als vereinbar anzusehen
ist, ist eine Zweckänderung zulässig (Art. 6 Abs. 4 DS-GVO). Denn ein Vertrags-
partner darf sich in der Regel darauf verlassen, dass der Verein seine Daten nur im
Rahmen des Vertragsverhältnisses nutzt.
4.3
Nutzung der Daten des Vereins für Spendenaufrufe und Werbung
Vereine haben regelmäßig ein erhebliches Interesse an der Mitglieder- und Spen-
denwerbung, um einen ausreichenden Mitgliederbestand und genügend finanzielle
Mittel sicherzustellen. Die Daten seiner Vereinsmitglieder darf der Verein nur für
Spendenaufrufe und für Werbung zur Erreichung der eigenen Ziele des Vereins
nutzen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO). Die Nutzung von Mitgliederdaten für die Wer-
Seite 20
bung Dritter ist ohne Einwilligung der Mitglieder (s. o. Nr. 1.3.4) grundsätzlich nicht
zulässig.
Daten Dritter, die dem Verein bekannt sind, etwa von Personen, die regelmäßig Ein-
trittskarten für Spiele beziehen, darf der Verein für Werbezwecke nutzen, wenn diese
entweder darin eingewilligt haben (s.o. Nr. 1.3.4) oder der Verein berechtigte Interes-
sen an der Nutzung zu Werbezwecken hat und keine Interessen oder Grundrechte
des Dritten überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Einzubeziehen in diese Inte-
ressenabwägung sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf
ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen (Erwägungsgrund 47 DS-GVO).
Die vernünftigen Erwartungen werden bei werblichen Ansprachen maßgebend durch
die Informationen nach Art. 13, 14 DS-GVO zu den Zwecken der Datenverarbeitung
bestimmt (s.o. Nr. 1.3.2). Informiert der Verein daher transparent und umfassend
über eine vorgesehene Nutzung der Daten, geht die Erwartung der betroffenen Per-
son in aller Regel auch dahin, dass ihre Daten entsprechend genutzt werden. Zu be-
achten ist jedoch, dass die von der Werbung betroffene Person ein jederzeitiges
Widerspruchsrecht hat (Art. 21 Abs. 2 DS-GVO), auf das der Verein ausdrücklich
hinzuweisen hat (Art. 21 Abs. 4 DS-GVO). Ein solcher Widerspruch hat zur Folge,
dass die personenbezogenen Daten für Werbezwecke nicht mehr verwendet werden
dürfen (Art. 21 Abs. 3 DS-GVO). Widerspricht der Adressat der Nutzung seiner Da-
ten für Werbezwecke gegenüber dem Verein, ist dies zu respektieren. Telefonische
Werbung bei Dritten ist ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nicht zuläs-
sig, ebenso wenig in der Regel E-Mail-Werbung.
Der Verein kann auch eine Firma beauftragen, mit Hilfe der Daten, die ihr der Verein
im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung zugänglich macht, solche Werbemaß-
nahmen durchzuführen (s. o. Nr. 3.2). Dabei ist die eingeschaltete Firma zu verpflich-
ten, sowohl die vom Verein überlassenen, als auch die bei der Werbeaktion erhobe-
nen Daten nicht für eigene Zwecke - insbesondere für Werbeaktionen für Dritte - zu
nutzen und sämtliche Daten nach Abschluss der Aktion vollständig an den Verein
abzuliefern.
5.
Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein,
insbesondere Übermittlung an Dritte
Zur Datenübermittlung gehört jede Art von Veröffentlichung personenbezogener An-
gaben, z.B. in einer Tageszeitung oder im Internet. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO
können die Daten von Mitgliedern weitergegeben werden, wenn dies zur Erreichung
des Vereinszwecks, insbesondere zur Verwaltung und Betreuung der Mitglieder er-
forderlich ist. Darüber hinaus darf der Verein die Daten seiner Mitglieder und anderer
Personen auch zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie erhoben worden
Seite 21
sind, übermitteln, wenn der Verein oder der Empfänger daran ein berechtigtes Inte-
resse hat und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO, s.o. Nr. 2.1).
5.1
Datenübermittlung an Vereinsmitglieder
Bei den Vereinsmitgliedern handelt es sich im Verhältnis zum Verein um Dritte. Ver-
einsmitglieder dürfen also nicht einfach auf die Daten der anderen Mitglieder Zugriff
nehmen, sei es, dass an sie Mitgliederlisten ausgegeben werden, sei es, dass die
Personalien aller Mitglieder im Vereinsheim oder an einer anderen Stelle ausgehängt
oder so in das Internet eingestellt werden, dass die anderen Mitglieder die Daten un-
ter Verwendung eines Passworts abrufen können. Vielmehr müssen die rechtlichen
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Übermittlung vorliegen.
Besteht der Vereinszweck darin, die persönlichen oder geschäftlichen Kontakte zu
pflegen, ist die Herausgabe einer Mitgliederliste zur Erreichung des Vereinsziels
nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO zulässig. Dieser Vereinszweck muss sich aus der
Satzung ergeben. Dies kann insbesondere bei Selbsthilfe- und Ehemaligenvereinen
der Fall sein. Welche Angaben dabei in die Mitgliederliste aufgenommen werden dür-
fen, hängt vom jeweiligen Vereinszweck ab, wobei die Interessen und die schutzwür-
digen Belange der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen sind (s. o. Nr. 2.1). Der
Verein muss dabei sicherstellen, dass die Mitglieder, die ihre schutzwürdigen Inte-
ressen durch die Herausgabe der Mitgliederliste beeinträchtigt sehen, die Möglichkeit
haben, der Aufnahme ihrer Daten in diese zu widersprechen. Die Daten in der Mit-
gliederliste sollten sich möglichst auf die zur Kontaktaufnahme notwendigen Anga-
ben beschränken. Bei der Herausgabe der Mitgliederliste ist darauf hinzuweisen,
dass diese nur für Vereinszwecke verwendet werden darf und eine Verwendung für
andere Zwecke (insbesondere für kommerzielle Zwecke) sowie die Überlassung der
Liste an außenstehende Dritte nicht zulässig ist. Ein solcher Hinweis soll verhindern,
dass beispielsweise Vereinsmitglieder oder außenstehende Dritte die Liste für ihre
beruflichen oder politischen Zwecke nutzen.
Dient die Datenübermittlung an andere Vereinsmitglieder nicht der Förderung des
Vereinszwecks, können personenbezogene Daten der Vereinsmitglieder durch den
Verein an andere Vereinsmitglieder nur übermittelt werden, wenn der Verein oder der
Empfänger ein berechtigtes Interesse daran hat. Dabei hat die Übermittlung zu un-
terbleiben, wenn erkennbar ist, dass Interessen oder Grundrechte und Grundfrei-
heiten der betroffenen Person überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO; s.o. Nr.
2.1). Es darf nicht verkannt werden, dass Vereinsmitglieder sich grundsätzlich darauf
verlassen dürfen, dass der Verein ihre Daten ausschließlich für die Förderung der
Vereinszwecke und zu Verwaltung und Betreuung der Mitglieder nutzt.
Seite 22
5.2
Bekanntgabe zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte
Regelungen in Vereinssatzungen sehen vielfach vor, dass beispielsweise Anträge
auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Ergänzung
der Tagesordnung der Mitgliederversammlung davon abhängig gemacht werden,
dass eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern die Einberufung bzw. Ergänzung
verlangt. Wenn der Verein nicht generell eine Mitgliederliste oder ein Mitgliederver-
zeichnis herausgibt (vgl. dazu Nr. 5.1), kann es erforderlich sein, dass er Mitgliedern
beispielsweise durch Einsicht in diese Unterlagen oder durch Überlassung einer
Adressliste ermöglicht, eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unter-
stützung eines solchen Antrags zu erreichen.
Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten für diesen Zweck ist wegen der Pflicht des
Vereins, die Ausübung satzungsmäßiger Rechte zu ermöglichen, regelmäßig im
Vereinsinteresse erforderlich, ohne dass Interessen oder Grundrechte und Grund-
freiheiten der betroffenen Person überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Um
Missbräuchen entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, von den Mitgliedern, denen die
Adressen bekannt gegeben werden, eine Zusicherung zu verlangen, dass die Adres-
sen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Bei Vereinen, bei denen ein Interes-
se der Mitglieder besteht, dass ihre Daten vertraulich behandelt werden oder bei de-
nen die Zugehörigkeit zum Verein ein besonders sensitives Datum darstellt (z.B. Par-
teien, Gewerkschaften, Selbsthilfegruppen), können jedoch Interessen oder Grund-
rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dem Interesse einer Bekannt-
gabe ihres Namens und ihrer Anschrift überwiegen. In solchen Fällen sollte der Ver-
ein eine Regelung in der Satzung treffen oder die Mitglieder ausreichend informieren,
ohne ihre Daten bekannt zu geben. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass in ei-
ner Vereinspublikation auf den beabsichtigten Antrag, die Gründe und den Antrag-
steller hingewiesen und auf diese Weise interessierten Mitgliedern die Möglichkeit
der Kontaktaufnahme zur Unterstützung eröffnet wird.
5.3
Mitteilungen in Aushängen und Vereinspublikationen
In vielen Vereinen ist es üblich, personenbezogene Informationen an einem
„Schwarzen Brett“ oder in Vereinsblättern bekannt zu geben.
Obwohl sich das „Schwarze Brett“ meist auf dem Vereinsgelände befindet und das
„Vereinsnachrichtenblatt“ in erster Linie für Vereinsmitglieder bestimmt ist, handelt es
sich hier um die Übermittlung dieser Angaben an einen nicht überschaubaren Kreis
von Adressaten, die davon Kenntnis nehmen können, weil nie ausgeschlossen wer-
den kann, dass auch Fremde die Anschlagtafeln auf dem Vereinsgelände oder das
Mitteilungsblatt lesen. Personenbezogene Daten dürfen dabei nach Art. 6 Abs. 1 lit.
b) und lit. f) DS-GVO nur offenbart werden, wenn es für die Erreichung des Ver-
Seite 23
einszwecks unbedingt erforderlich ist - was etwa bei Mannschaftsaufstellungen oder
Spielergebnissen angenommen werden kann - oder wenn der Verein oder die Per-
sonen, die davon Kenntnis nehmen können, ein berechtigtes Interesse an der Veröf-
fentlichung haben und Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der be-
troffenen Person nicht überwiegen. Letzteres ist stets bei Mitteilungen mit ehrenrüh-
rigem Inhalt der Fall, etwa bei Hausverboten, Vereinsstrafen und Spielersperren.
Insbesondere die Veröffentlichung von Sportgerichtsurteilen in vollem Wortlaut würde
die Betroffenen unnötig an den Pranger stellen und damit deren schutzwürdige Be-
lange beeinträchtigen. In diesen Fällen genügt es nämlich, wenn der Betroffene und
die Funktionsträger des Vereins oder die von ihm Beauftragten (z.B. Schiedsrichter)
davon wissen. Doch müssen letztere dabei nicht über die Höhe der verhängten
Geldbuße, die Art des Verstoßes, über die Verfahrenskosten sowie über die Urteils-
begründung im Einzelnen unterrichtet werden. Soll das Urteil zur Warnung anderer
Sportler oder sonstiger Mitglieder eines Vereins veröffentlicht werden, genügt hierfür
eine Veröffentlichung in anonymisierter Form.
Persönliche Nachrichten mit einem Bezug zum Verein wie Eintritte, Austritte, Spen-
den, Geburtstage und Jubiläen können veröffentlicht werden, wenn dem Verein keine
schutzwürdigen Belange des Betroffenen bekannt sind, die dem entgegenstehen. Es
empfiehlt sich, beim Eintritt in den Verein darauf aufmerksam zu machen, welche
Ereignisse üblicherweise am „Schwarzen Brett“ oder im Vereinsblatt veröffentlicht
werden und darum zu bitten, mitzuteilen, wenn dies nicht gewünscht wird. Informati-
onen aus dem persönlichen Lebensbereich eines Vereinsmitglieds (z.B. Eheschlie-
ßungen, Geburt von Kindern, Abschluss von Schul- und Berufsausbildungen) dürfen
nur veröffentlicht werden, wenn das Mitglieder ausdrücklich sein Einverständnis er-
klärt hat (s. o. Nr. 1.3.4). Vergleichbares gilt für die Bekanntgabe der Höhe der
Spende eines Vereinsmitgliedes. Spender und Sponsoren außerhalb des Vereins
dürfen nur mit ihrem Einverständnis öffentlich bekannt gegeben werden, da ihr Inte-
resse an vertraulicher Behandlung grundsätzlich überwiegt.
Die „dienstlichen“ Erreichbarkeitsdaten von Funktionsträgern des Vereins, insbe-
sondere der Vorstände, können in der Regel in der genannten Form bekannt gege-
ben werden. Dagegen dürfen Mitgliederlisten für gewöhnlich nur am „Schwarzen
Brett“ ausgehängt oder im Vereinsblatt veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen
insoweit eingewilligt haben (s. o. Nr. 1.3.4).
5.4
Datenübermittlung an Dachverbände und andere Vereine
Dachverbände, bei denen ein Verein Mitglied ist, sind im Verhältnis zu seinen Mit-
gliedern datenschutzrechtlich Dritte. Personenbezogene Daten der eigenen Mitglie-
der dürfen an andere Vereine im Rahmen der Erforderlichkeit nur übermittelt werden,
Seite 24
soweit diese dort benötigt werden, um die Vereinsziele des übermittelnden Vereins
oder um die Ziele des anderen Vereins zu verwirklichen, etwa bei der überregionalen
Organisation eines Turniers, und sofern keine Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) und lit f)
DS-GVO; s. o. Nr. 2.1).
Ist ein Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachorgani-
sation - beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband - zu übermitteln (etwa in
Form von Mitgliederlisten), sollte dies in der Vereinssatzung geregelt werden.
Dadurch wird klargestellt, dass die Übermittlung im Vereinsinteresse erforderlich ist
und keine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Vereinsmitglieder
überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Fehlt eine Satzungsregelung, sollten die
Mitglieder (Neumitglieder möglichst bereits im Aufnahmeverfahren) über die Über-
mittlung ihrer Daten an die Dachorganisation und den Übermittlungszweck informiert
und ihnen Gelegenheit zu Einwendungen gegeben werden. Der Verein ist darüber
hinaus verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm weitergegebenen Mit-
gliederdaten vom Dritten nicht zweckentfremdet genutzt werden (etwa durch Ver-
kauf der Mitgliederadressen für Werbezwecke) oder dies allenfalls mit Einverständnis
des Vereins und Einwilligung der betroffenen Mitglieder geschieht.
Sollen Mitgliederlisten oder im Einzelfall sonstige Mitgliederdaten auf freiwilliger
Basis ohne vertragliche oder sonstige Verpflichtung an Dachverbände oder andere
Vereine weitergegeben werden, ist dies nur unter den oben genannten Vorausset-
zungen zulässig. Soweit die Weitergabe im berechtigten Interesse des Vereins oder
des Empfängers erfolgen soll, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, die Mitglieder vor
der beabsichtigten Datenübermittlung zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu
geben, Einwendungen gegen die Weitergabe ihrer Daten geltend zu machen.
Bietet der Dachverband eine Versicherung für die Mitglieder eines Vereins an, die in
erster Linie dem Verein dient, um sich gegen Haftungsansprüche seiner Mitglieder zu
schützen, wenn diese beim Sport oder bei vergleichbar gefahrgeneigten Tätigkeiten
verunglücken, hat der Verein ein berechtigtes Interesse, die für die Begründung des
Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten seiner Mitglieder dem Dachverband
zuzuleiten, es sei denn, das Mitglied hat ein überwiegendes schutzwürdiges Interes-
se, dass dies unterbleibt, wenn es etwa selbst bereits gegen dieses Risiko versichert
ist. Will aber der Dachverband nur erreichen, dass sich die Vereinsmitglieder in eige-
nem Interesse bei ihm oder bei einer von ihm vermittelten Versicherung versichern
können, darf der Verein deren Daten nur mit ihrer Einwilligung (s. o. Nr. 1.3.4) an den
Dachverband übermitteln.
Andererseits ist es zulässig, dass ein Verein, der eine bestimmte Anzahl Delegierter
zur Delegiertenversammlung des Dachverbandes entsenden darf, dem Dachverband
Seite 25
eine Namensliste seiner Mitglieder übermittelt, damit dieser feststellen kann, ob die
entsandten Delegierten auch Mitglieder eines Vereins sind, der Delegierte entsenden
darf. Es muss stets durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Dachverband si-
chergestellt sein, dass die ihm zugänglich gemachten Daten dort für keinen anderen
Zweck genutzt werden, also nicht etwa für Werbemaßnahmen des Dachverbandes
oder gar Dritter.
5.5
Datenübermittlung an Sponsoren und Firmen zu Werbezwecken
(insbesondere Versicherungen)
Nicht selten verlangen Sponsoren als Gegenleistung für ihre Unterstützung die Be-
kanntgabe von Mitgliederdaten, die dann zu Werbezwecken eingesetzt werden. Aber
auch für manche Wirtschaftsunternehmen sind die Daten von Vereinsmitgliedern
für Werbezwecke interessant. Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten für Werbezwe-
cke ist aber in der Regel vom Vereinszweck nicht gedeckt. Sofern also die Bekannt-
gabe von Mitgliederdaten an Sponsoren und Wirtschaftsunternehmen für Werbezwe-
cke weder in der Satzung noch durch Mitgliederbeschluss festgelegt ist, sollten die
Vereine bei der Übermittlung von Mitgliederdaten an Sponsoren und Wirtschaftsun-
ternehmen zu Werbezwecken grundsätzlich zurückhaltend verfahren. Bei einer Mit-
gliedschaft in einem Verein handelt es sich um ein personenrechtliches Rechtsver-
hältnis, aus dem sich für den Verein besondere Rücksichtnahmepflichten in Bezug
auf die schutzwürdigen Belange seiner Mitglieder ergeben, die je nach Art des Ver-
eins unterschiedlich stark sind. Insbesondere Mitglieder örtlicher Vereine vertrauen
regelmäßig darauf, dass der Verein ihre Daten grundsätzlich nicht für vereinsfremde
Zwecke verwendet. Bei größeren Vereinen hingegen - wie z.B. einem Automo-
bilclub - kann eine andere Situation gegeben sein.
Der Verein darf personenbezogene Daten der Mitglieder für Werbezwecke daher nur
übermitteln, wenn diese entweder darin eingewilligt haben oder der Verein oder ein
Dritter berechtigte Interessen an der Nutzung zu Werbezwecken hat und keine In-
teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Mitglieder überwiegen. Ent-
scheiden sind auch hier die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person. Infor-
miert der Verein transparent und umfassend über eine entsprechende werbliche Nut-
zung, geht die Erwartung der betroffenen Person in aller Regel auch dahin, dass ihre
Daten entsprechend genutzt werden (vgl. insoweit die Ausführungen oben unter
Nr. 4.3) Zu beachten ist auch hier, dass das Mitglied ein jederzeitiges Wider-
spruchsrecht hat, auf das der Verein ausdrücklich hinweisen muss. Dies kann bei-
spielsweise dadurch geschehen, dass in den Aufnahmeantrag oder in die Satzung
ein entsprechender Hinweis aufgenommen wird. Es ist darüber hinaus empfehlens-
wert, im Rahmen der Jahreshauptversammlung nochmals auf das Widerspruchs-
recht hinzuweisen. Erfolgt ein solcher Widerspruch, hat dies zur Folge, dass die per-
Seite 26
sonenbezogenen Daten für Werbezwecke nicht mehr verwendet werden dürfen (Art.
21 Abs. 3 DS-GVO). Die Namen der Vereinsmitglieder, die der Übermittlung ihrer
Daten für Werbezwecke widersprochen haben, sind in eine separate sogenannte
Sperrdatei aufzunehmen. Vor jeder Übermittlung der Mitgliederdaten an Sponsoren
und Wirtschaftsunternehmen zu Werbezwecken ist dann ein Abgleich mit der Sperr-
datei durchzuführen.
Soweit Vereine ihren Mitgliedern gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet sind,
dürfen Mitgliederdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Mitglieder an Sponsoren
oder Wirtschaftsunternehmen (z.B. Versicherungen, Banken, Zeitschriftenverlage)
übermittelt werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich um besonders
schutzbedürftige Daten i.S. des Art. 9 DS-GVO handelt (Angaben über die rassi-
sche und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche
Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten etc.). Oft ergibt
sich das Geheimhaltungsinteresse der Mitglieder schon aus dem Vereinszweck, so
beispielsweise bei einer Suchtkranken-Selbsthilfegruppe oder einer Elterninitiative
verhaltensgestörter Kinder. Darüber hinaus kann sich die besondere Sensibilität und
damit die erhöhte Schutzwürdigkeit der Daten auch aus der Vereinsmitgliedschaft
ergeben, wenn sich daraus Rückschlüsse z.B. auf die rassische oder ethnische Her-
kunft oder Gesundheitsdaten ziehen lassen.
Bei der Weitergabe der Mitgliederdaten muss jedoch auch der Umstand berücksich-
tigt werden, dass der Datenempfänger diese Daten wiederum für Werbezwecke an-
derer Unternehmen weitergeben oder nutzen kann. Deshalb sollte die Verwendung
der weitergegebenen Daten unbedingt auf den konkreten Werbezweck des Daten-
empfängers beschränkt und eine Nutzung oder Übermittlung der Daten für fremde
Werbezwecke vertraglich ausgeschlossen werden. Daten von Mitgliedern, bei denen
ein entgegenstehendes Interesse erkennbar ist, dürfen auf keinen Fall weitergege-
ben werden.
In der Praxis ergeben sich bei Vereinen häufig Probleme mit der Weitergabe von
Mitgliederdaten an Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvertreter im Rah-
men von Gruppenversicherungsverträgen. Dabei handelt es sich um Rahmenver-
träge zwischen Vereinen und Versicherungsunternehmen, die den Vereinsmitglie-
dern unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss von Einzelversicherungsver-
trägen zu günstigeren als den üblichen Konditionen ermöglichen.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten hierzu inzwischen die Auffassung, dass
ein Verein im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags dem Versicherungsun-
ternehmen bzw. dem Versicherungsvertreter die Daten seiner Mitglieder nur übermit-
teln darf, wenn das betreffende Mitglied eine ausdrückliche und informierte schriftli-
che Einwilligung erteilt hat. Dies gilt für Neu- und für Altmitglieder, die bei Ab-
Seite 27
schluss des Gruppenversicherungsvertrags bereits Vereinsmitglieder waren, gleich-
ermaßen. Die Einwilligungserklärung sollte zweckmäßigerweise bereits in der Bei-
trittserklärung oder im Aufnahmeantrag vorgesehen werden, wobei das Mitglied dar-
über aufzuklären ist, welche Daten an welches Unternehmen weitergegeben werden
sollen.
Einzelne Versicherungen haben für Vereine eine „Stellungnahme zur Zulässigkeit
von Datenübermittlungen“ oder ähnlich betiteltes Papier erarbeitet, in dem geringere
Anforderungen an den Datenschutz genannt werden. Vereine sollten sich hiervon
nicht irritieren lassen und der Rechtsauffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden
folgen. Dies empfiehlt sich auch im Hinblick auf die künftig im Raum stehenden Buß-
gelder.
5.6
Veröffentlichungen im Internet
Das Internet bietet für Vereine und Verbände große Chancen zur Selbstdarstellung,
birgt aber auch Risiken für die betroffenen Vereinsmitglieder. Die Veröffentlichung
von personenbezogenen Daten im Internet ohne Passwortschutz stellt datenschutz-
rechtlich eine Übermittlung dieser Daten an Jedermann dar. Sie ist nicht zuletzt we-
gen der weltweiten Verbreitung der Informationen, weil dieses Medium nichts mehr
vergisst, wegen der elektronischen Recherchierbarkeit und weil die Möglichkeit der
Auswertung von Internetinformationen für Zwecke der Profilbildung und Werbung
besteht, grundsätzlich nicht unproblematisch. So besitzt die Information, dass je-
mand z.B. eine bestimmte Sportart ausübt, einer bestimmten Altersgruppe zuzurech-
nen ist oder ein unfallträchtiges Hobby hat, u.U. auch für andere Stellen Relevanz
(Arbeitgeber, Werbeindustrie). Auch können diese Daten in Staaten abgerufen wer-
den, die keine der DS-GVO vergleichbare Schutzbestimmungen kennen. Ferner ist
die Authentizität der Daten nicht garantiert, da diese einfach verfälscht werden kön-
nen. Deswegen ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch einen
Verein im Internet grundsätzlich unzulässig, wenn sich der Betroffene nicht aus-
drücklich damit einverstanden erklärt hat (s. o. Nr. 1.3.4).
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So dürfen die Funktionsträger eines Ver-
eins auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit ihrer „dienstlichen“ Erreichbarkeit in
das Internet auf der Homepage des Vereins eingestellt werden. Die private Adresse
des Funktionsträgers darf allerdings nur mit seinem Einverständnis veröffentlicht
werden (s. o. Nr. 1.3.4).
Informationen über Vereinsmitglieder (z.B. Spielergebnisse und persönliche Leis-
tungen, Mannschaftsaufstellungen, Ranglisten, Torschützen usw.) oder Dritte (z.B.
Spielergebnisse externer Teilnehmer an einem Wettkampf) können ausnahmsweise
auch ohne Einwilligung kurzzeitig ins Internet eingestellt werden, wenn die Betroffe-
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nen darüber informiert sind und keine schutzwürdigen Interessen oder Grundrechte
und Grundfreiheiten der Veröffentlichung im Einzelfall überwiegen. Rechtsgrundlage
hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Die zulässige Dauer der Veröffentlichung
hängt von der Bedeutung des Ereignisses, auf das sich die Veröffentlichung bezieht,
und dem daraus abzuleitenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab.
Die von einem Verein oder Verband ausgerichteten Veranstaltungen (z. B. Spiele in
der Bezirksklasse) sind öffentlich. Die Namen und die Ergebnisse werden im Rah-
men solcher Veranstaltungen üblicherweise öffentlich bekannt gegeben. Die in Rang-
listen enthaltenen Daten sind zwar nicht allgemein zugänglich, stammen jedoch aus
allgemein zugänglichen Quellen und stellen nur eine Zusammenfassung und Aus-
wertung dieser Daten dar.
Um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in Grenzen zu halten, dürfen bei derarti-
gen Veröffentlichungen jedoch allenfalls Nachname, Vorname, Vereinszugehörig-
keit und eventuell in begründeten Ausnahmefällen der Geburtsjahrgang aufgeführt
werden. Bei einer Veröffentlichung eines Fotos, des vollen Geburtsdatums (Tag, Mo-
nat und Jahr), der privaten Anschrift oder der Bankverbindung des Betroffenen über-
wiegen dessen Interessen oder Grundrechts oder Grundfreiheiten berechtigte Ver-
eins oder Verbandes; sie wäre daher nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Be-
troffenen zulässig. Im Übrigen muss - wie oben aufgeführt - sichergestellt sein, dass
die Daten nach angemessener Zeit gelöscht werden.
5.7
Veröffentlichungen im Intranet
Wenn ein Verein seinen Mitgliedern und Funktionsträgern Informationen über das
Internet in passwortgeschützten Bereichen (Intranet) zur Verfügung stellt, können
über die Vergabe von Benutzerkennungen und Passwörtern individuelle Zugriffs-
berechtigungen eingerichtet werden. Dies hat den Vorteil, dass beliebige Dritte die
Daten nicht einsehen können, berechtigte Nutzer jedoch jederzeit über das Internet
auf diejenigen personenbezogenen Daten zugreifen können, die sie zur Wahrneh-
mung ihrer Rechte und Pflichten als Mitglied oder Funktionsträger des Vereins benö-
tigen (s. o. Nr. 4.1 und 5.1)
5.8
Personenbezogene Auskünfte an die Presse und sonstige Massenmedien
Veröffentlichungen in Verbandszeitschriften und in sonstigen allgemein zugänglichen
Publikationen dürfen genauso wie Pressemitteilungen und -auskünfte nur in perso-
nenbezogener Form erfolgen, wenn es sich um ein Ereignis von öffentlichem Inte-
resse handelt. Dabei ist darauf zu achten, dass die schutzwürdigen Belange der be-
troffenen Vereinsmitglieder gewahrt werden (s. o. Nr. 2.1). Ausschlaggebend ist, ob
die Veranstaltung, über die berichtet werden soll, öffentlich ist oder war, was der Be-
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troffene gegenüber der Presse selbst erklärt hat und was die Presse ihrerseits in Er-
fahrung bringen konnte. Personenbezogene Daten können dabei u.U. offenbart wer-
den, wenn es um besondere Leistungen eines Mitglieds geht oder wenn der Verein
wegen des Ausschlusses eines Mitglieds in der Öffentlichkeit ins Gerede gekommen
ist und eine Information im Interesse des Vereins oder der Öffentlichkeit erforderlich
erscheint. Stets darf der Verein dabei nur die unbedingt notwendigen persönlichen
Angaben offenbaren. Auskünfte zum privaten, nicht vereinsbezogenen Bereich eines
Vereinsmitglieds sollten ohne Einwilligung (s. o. Nr. 1.3.4) grundsätzlich nicht erfol-
gen. Hier überragt das schutzwürdige Interesse des Betroffenen stets das Informa-
tionsinteresse der Allgemeinheit.
5.9
Übermittlung für Zwecke der Wahlwerbung
Die Übermittlung von Mitgliederdaten an politische Parteien bzw. Gruppierungen
oder an Kandidaten bei Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung ist ohne schriftliche
Einwilligung der Betroffenen (s. o. Nr. 1.3.4) unzulässig. Mitglieder des Vereins-
vorstands, andere Personen, die im Verein eine Funktion haben, oder Vereinsmit-
glieder dürfen für Zwecke der eigenen Wahlwerbung nicht auf personenbezogene
Daten der Mitglieder des Vereins zurückgreifen. Diese Daten wurden für die Verfol-
gung des Vereinszwecks (der Vereinszwecke) erhoben und gespeichert. Eine Nut-
zung für jede Art von Wahlwerbung verletzt schutzwürdige Belange der Mitglieder
und ist deswegen unzulässig.
5.10
Übermittlung von Mitgliederdaten an die Gemeindeverwaltung
Verlangt eine Gemeindeverwaltung, die an einen Verein freiwillige finanzielle Leis-
tungen erbringt, deren Höhe von der Mitgliederzahl oder der Anzahl bestimmter Mit-
glieder (etwa der Anzahl der Jugendlichen, die in Mannschaften mitspielen) abhängt,
zu Kontrollzwecken die Vorlage von Listen mit den Namen der Betroffenen, ist der
Verein grundsätzlich berechtigt, diese Daten zu übermitteln, weil es sowohl zur
Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen - nämlich um in den Genuss der Ver-
einsförderung durch die Gemeinde zu kommen - als auch zur Wahrnehmung berech-
tigter Interessen eines Dritten - der Gemeinde - erforderlich ist und Interessen oder
Grundrechte der betroffenen Vereinsmitglieder einer Datenübermittlung nach Art. 6
Abs. 1 lit. f) DS-GVO nicht überwiegen. Der Verein kann sich darauf verlassen, dass
die Gemeinde diese Daten nur verwendet, um nachzuprüfen, ob die ihr vom Verein
übermittelten Zahlen zutreffend sind und die Daten umgehend wieder löscht.
Seite 30
5.11
Datenübermittlung an den Arbeitgeber eines Mitglieds und an die
Versicherung
Krankenversicherungen sind grundsätzlich berechtigt zu erfahren, gegen wen und in
welchem Umfang ihnen ein Regressanspruch wegen der Verletzung einer Person,
an die sie deswegen Leistungen erbracht haben, durch ein Vereinsmitglied zusteht.
Für die gesetzlichen Krankenversicherungen ergibt sich dies aus § 67a des Zehnten
Buchs des Sozialgesetzbuchs, für die privaten Krankenversicherer aus Art. 6 Abs. 1
lit. b) DSGVO wegen des Versicherungsvertrags zwischen dem Geschädigten und
seiner Versicherung. Der Verein darf diese Anfragen grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1
lit f) DS-GVO beantworten. Dabei wird es allerdings genügen, der Versicherung nur
den Namen des Schädigers mitzuteilen, damit sie sich an diesen wenden kann. Soll-
te dies nicht ausreichen, können auch weitere Angaben, etwa über den Spielverlauf,
erfolgen. Um auch hier die schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen
berücksichtigen zu können (s. o. Nr. 2.1), sollte dieser vor der Übermittlung der Da-
ten angehört werden. Vergleichbares gilt, wenn ein Arbeitgeber eines Vereinsmit-
glieds beim Verein in Erfahrung bringen will, ob sein Arbeitnehmer an einer Vereins-
veranstaltung teilgenommen hat, obwohl dieser krankheitsbedingt nicht zur Arbeit
erschienen ist.
6.
Recht auf Löschung und Einschränkung personenbezogener Daten
Das Recht auf Löschung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Danach sind per-
sonenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Zwecke, für die sie
erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, die
betroffene Person ihre Einwilligung widerruft oder Widerspruch gegen die Verar-
beitung einlegt, die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
oder wenn die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich
ist.
Bezüglich des Zwecks muss der Verein daher festlegen, welche Arten von Daten bis
zu welchem Ereignis (z.B. Austritt aus dem Verein, Tod) oder für welche Dauer ver-
arbeitet werden. Mit Erreichen des festgelegten Zeitpunkts muss eine Einschrän-
kung der Verarbeitung erfolgen, sofern die betroffene Person sie zur Geltendma-
chung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt und eine Ein-
schränkung verlangt (Art. 18 Abs. 1 lit c) DS-GVO; sog. Protokolldatei). Ansonsten
sind sie mit Zweckerreichung zu löschen. Die Länge der Einschränkung der Verar-
beitung orientiert sich grundsätzlich daran, wie lange mit Rückfragen des Betroffe-
nen, mit Gerichtsverfahren oder mit sonstigen Vorgängen zu rechnen ist, die die
Kenntnis des Datums noch erforderlich machen. Auch die Länge der Dokumentati-
onsfristen sollte für jede Datenart vorgegeben werden. Eingeschränkte Daten dürfen
ohne Einwilligung des Betroffenen (s. o. Nr. 1.3.3) nur noch verarbeitet werden, wenn
Seite 31
Rechtsansprüche durch den Verantwortlichen geltend gemacht, ausgeübt oder ver-
teidigt werden, wenn Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person ge-
schützt werden sollen oder wenn dies aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Inte-
resses der Union oder des Mitgliedsstaates geschieht (Art. 18 Abs. 2 DS-GVO).
Der Verein hat die Möglichkeit, ein Vereinsarchiv zu führen und dort auch Vorgänge
mit personenbezogenen Daten, die für eine aktive Nutzung nicht mehr benötigt wer-
den, aufzubewahren. Dabei sollte jedoch sichergestellt sein, dass nur ein sehr kleiner
zuverlässiger Personenkreis dazu Zugang hat. Die Nutzung des Archivguts in perso-
nenbezogener Form ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Die Einzelheiten sollten
ebenfalls geregelt werden. Wichtig ist auch, dass der Verein Unterlagen, die nicht
mehr benötigt werden, so entsorgt, dass Dritte keine Kenntnis von den darin enthal-
tenen personenbezogenen Daten erlangen können. Insbesondere dürfen Mitglieder-
und Spenderlisten nicht unzerkleinert in Müllcontainer geworfen werden.
Beim Ausscheiden oder dem Wechsel von Funktionsträgern ist sicherzustellen,
dass sämtliche Mitgliederdaten entweder ordnungsgemäß gelöscht oder an den
Nachfolger oder einen anderen Funktionsträger des Vereins übergeben werden und
keine Kopien und Dateien mit Mitgliederdaten beim bisherigen Funktionsträger ver-
bleiben. Auch hierzu sollte der Verein Regelungen treffen.
Die erforderlichen Regelungen zu Speicherfristen sowie zur Sperrung und Löschung
von Daten und ggfs. zur Nutzung von Archivgut können entweder in der Vereinssat-
zung oder außerhalb der Satzung in einer Datenschutzordnung (s.o. Nr. 1.3.3)
bzw. in einer gesonderten Datenlöschkonzeption getroffen werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Kurzpapier Nr. 11 der Daten-
schutzkonferenz „Recht auf Löschung / Recht auf Vergessenwerden“, abrufbar unter
Seite 32
lit c) DS-GVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten als primärer Geschäfts-
zweck dürfte jedoch bei Vereinen in der Regel nicht der Fall sein.
Darüber hinaus ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn mindestens 10
Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
beschäftigt sind. Nimmt der Verein Verarbeitungen vor, die einer Datenschutzfolge-
abschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO (s.u. Nr. 7.2) unterliegen, so ist ebenfalls ein
Datenschutzbeauftragter zu benennen (§ 38 Abs. 1 BDSG-neu).
Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation
und insbesondere des Fachwissens benannt. Nähere Informationen zu den Min-
destanforderungen an Fachkunde und Unabhängigkeit des betrieblichen Beauftrag-
ten für den Datenschutz finden Sie in einem Beschluss des Düsseldorfer Kreises
,
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Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Kurzpapier Nr. 12 der Daten-
schutzkonferenz „Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverar-
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